Sie sind hier: Arbeiterwohlfahrt Lausitz > Über uns >

Satzung

für den Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Lausitz e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen

              „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Lausitz e.V.“

    Die Kurzbezeichnung lautet

               AWO – KV Lausitz

  2. Der Sitz des Vereins, nachfolgend Kreisverband genannt, ist Hoyerswerda.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
  4. Das Verbandsgebiet umfasst die Gebiete des ehemaligen Landkreises Kamenz, des ehemaligen
    Niederschlesischen Oberlausitzkreises und der ehemals kreisfreien Stadt Hoyerswerda.
  5. Er ist Mitglied des AWO Landesverbandes Sachsen e. V. mit Sitz in Dresden.


§ 2 Zweck

Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der
Arbeiterwohlfahrt in der jeweilig gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere

  • vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf
    allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregung und Hilfe
    zur Selbsthilfe
  • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-,
    Jugend- und Gesundheitshilfe,
  • Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Kommunal-
    Verwaltungen,
  • Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie Unterstützung der AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet,
  • Förderung von Jugend und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch Förderung des Jugendwerks der AWO.
  • Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
  • Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung und Ver-
    waltung von Einrichtungen, sowie weiteren Maßnahmen
    und Aktionen der freien Wohlfahrtspflege,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung,
    Mitarbeit in Ausschüssen der Kommunalverwaltungen.


§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

  1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-
    günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen
    bedienen.
  2. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
    verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer
    satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse oder Darlehen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der
    Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall
    seiner bisherigen Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Kreisverbandes an die
    „Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e.V.“
    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. ]Mitglieder des Kreisverbandes sind die im Verbandsgebiet tätigen AWO-Gliederungen.  Eine persönliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person kann dann begründet werden, wenn in dem Wohnbereich des Mitgliedes keine AWO-Gliederung existiert.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht auf Grund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.
  4. Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Jahresende.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
  6. Der Ausschluss oder die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
  7. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.
  8. Bei Austritt oder Ausschluss verliert die austretende oder ausgeschlossene juristische Person das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
  9. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich  auf das Gebiet des Kreisverbandes oder mehrerer AWO-Gliederungen erstreckt.
    Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband nach Zustimmung des Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt.
    Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus.
  10. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Landesverband. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
  11. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
  12. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigung richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
  13. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
  14. Korporative nichtgewerbliche Mitglieder und solche gewerblichen Mitglieder, die zu 100% von der Arbeiterwohlfahrt getragen werden und deren Dienstleistung für soziale Zwecke eingesetzt wird, sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden.

§ 5 Jugendwerk

  1. Für ein im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Jugendwerk gilt dessen Satzung.
  2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
  3. Der Kreisvorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk berechtigt und verpflichtet.
  4. Die Revisorinnen/ Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/ Revisoren durchzuführen. Sie berichten dem Kreisvorstand.

§ 6 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

a) die Kreiskonferenz
b) der Kreisvorstand
c) der Kreisausschuss


§ 7 Die Kreiskonferenz

  1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
    a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes,
    b) den in den Mitgliederversammlungen der
        im Verbandsgebiet tätigen AWO-Gliederungen gewählten Delegierten,
        Die Anzahl der auf die AWO-Gliederungen entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder in
        den AWO-Gliederungen vom Kreisvorstand festgesetzt, wobei Frauen und Männer mit mindestens 40 %
        vertreten sein sollen.
    c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf
        sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Näheres regelt eine
        Wahlordnung,
    d) den von den persönlichen Mitgliedern gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf sie entfallenden
        Delegierten wird entsprechend §7 (1) b berechnet. Näheres regelt eine Wahlordnung,
    e) einem/einer Vertreter/in des Jugendwerkes.
  2. Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von 9 Monaten vor der Landeskonferenz mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  3. Auf Antrag des Landesverbandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet ist binnen drei Wochen eine Kreiskonferenz unter den in Satz eins genannten Bedingungen einzuberufen.
  4. Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht
    für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung
    des Kreisvorstandes.
    Sie wählt auf die Dauer von vier Jahren den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisoren und die Delegierten zur Landeskonferenz.
    Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/ derjenige gewählt ist, die/ der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörender Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die  vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
    Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt wurden oder werden.
    Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
    Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.
    Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung.
    Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.
  5. Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von vierzehn Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
  6. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen.
    Sie sind vom Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 8 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für die Dauer von vier Jahren gewählt.
    Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes.

    Er besteht aus:
              der/dem Vorsitzenden
              zwei Stellvertretern/-innen
              der Kassiererin/ dem Kassierer
              und (mindestens) drei Beisitzern,

    wobei Frauen und Männer mit jeweils 40% vertreten sein sollen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist.
    Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Kreisvorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Kreisvorstandes.
    Die Tätigkeit des Kreisvorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Kreisausschuss. Sie darf die im Statut festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/ der Vorsitzende und ihre/ seine Stellvertreter/ -innen. Der Verein wird von dem/ der Vorsitzenden vertreten. Im Fall einer Verhinderung der/ des Vorsitzenden  vertreten je zwei Stellvertreter/-innen den Verein gemeinsam. Die Verhinderung braucht im Außenverhältnis nicht nachgewiesen werden. Im Innenverhältnis soll die Vertretungsregelung durch eine Geschäftsordnung des Kreisvorstandes geregelt werden.
  3. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
    Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer ¾ Mehrheit.
  4. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  5. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  6. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand eine Geschäftsführerin einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt.
    Der Kreisvorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
    Vor der Bestellung des Kreisgeschäftsführers ist die Meinung des Landesverbandes einzuholen.
    Der Geschäftsführer nimmt an den Kreisvorstandssitzungen beratend teil.
  7. Der Kreisvorstand hat dem Landesvorstand über seine Tätigkeit
    mindestens einmal jährlich zu berichten.
  8. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz, hat der Kreisvorstand die Meinung  der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan des Landesverbandes zur Bestellung eines weiteren Beisitzers nach §8(1) für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt.
  9. Der Kreisvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige
    mit Sonderaufgaben betrauen.
  10. Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerkvorstandes entgegen.
  11. An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreis-
    jugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied des Kreisjugendwerkes   stimmberechtigt teil.
  12. Für ein Verschulden der Kreisvorstandsmitglieder bei der Ausübung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Kreisvorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.


§ 9 Der Kreisausschuss

  1. Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus dem Kreisvorstand, den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden AWO-Gliederungen oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen, den Beauftragten der korporativen Mitglieder, sofern diese im Einzelfall stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz sind und einem Vertreter/einer Vertreterin des Kreisjugendwerks.
  2. Er wird vom Kreisvorstand  nach Bedarf,  mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen von einem Drittel der AWO-Gliederungen, einberufen.
  3. Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes. Er nimmt den Jahresbericht, den Prüfbericht, den Bericht der Fachausschüsse und den Bericht des Jugendwerks entgegen.
  4. Die Beschlüsse des Kreisausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern Beschlüsse der Kreiskonferenz nichts anderes vorgeben.
  5. Sie sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden des Kreisvorstandes oder einem/einer seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen.


§ 10 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger müssen Miglieder der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.


§ 11 Rechnungswesen

  1. Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.
  2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung zu entsprechen.
    Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
  3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung
    im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.


§ 12 Statut

  1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.


§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

  1. Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordnete Verbandsgliederung an.
  2. Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet und der Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Kreisverband insoweit Einfluss nehmen kann, nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
  3. Der Kreisvorstand ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Gliederungen insoweit Einfluss nehmen können und dem Kreisjugendwerk Im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt und verpflichtet.
  4. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
  5. Der Kreisverband ist berechtigt, Mitgliederversammlungen der AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet  nach deren Satzungsbestimmungen einzuberufen.


§ 14 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst.
Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen.

Ein etwa neugewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt auch für Kurzbezeichnungen.

Auf § 3 (5) wird verwiesen.


§ 15 Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde auf der Kreisdelegiertenkonferenz am 03.03. 2012 in Hoyerswerda beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft